zwei der bestehenden Parkplätze würden sogar an Mitarbeitende der nahegelegenen Alterssiedlung vermietet. Die Beschwerdegegnerin liefere denn auch keine plausible Begründung bzw. lege kein objektives Zahlenmaterial (Bedarfsnachweis, Verkehrszählungen etc.) vor, weshalb auf einmal mehr als eine Verdopplung der Parkplatzzahl erforderlich sei. Es handle sich dabei offensichtlich um einen rein politisch begründeten Entscheid der Gemeinde, was juristisch aber nicht massgeblich sein könne. Der pauschale Verweis der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf den Entscheid des Grosses Gemeinderates von D.________, mit welchem dieser den Kredit für die Erstellung der geplanten Parkplätze bewilligt