a) Der Beschwerdeführer rügt, beim Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin gehe es einzig und allein um die Erweiterung der Parkierungsmöglichkeiten beim Friedhof, ohne dass damit eine Erweiterung oder ähnliches der Friedhofsanlage verbunden wäre. Es sei nicht ersichtlich, weshalb beim Friedhof zusätzlicher Parkraum geschaffen werden müsse. Die bestehenden Parkplätze hätten bisher ausgereicht; zwei der bestehenden Parkplätze würden sogar an Mitarbeitende der nahegelegenen Alterssiedlung vermietet.