38 Abs. 3 BauG). Ferner gilt zu beachten, dass die Problematik der unrechtmässigen Benützung bei vielen öffentlich zugänglichen Parkplätzen (wie beispielsweise denjenigen von Schulhäusern, Sportplätzen und Kirchen) besteht und vorschriftswidriges Parkieren seitens Dritter grundsätzlich nicht der Bauherrschaft angelastet werden darf.16 Letztlich braucht die Frage einer allfälligen unrechtmässigen Benützung der in Frage stehenden Parkplätze vorliegend aber nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die Sache ohnehin an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen). 3. Parkplatzbedarf