g) Nach dem Gesagten sind die geplanten Parkplätze zonenkonform. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Parkplätze könnten auch von Personen benutzt werden, die nicht den Friedhof besuchen würden, gilt schliesslich Folgendes festzuhalten: Der Zweckentfremdung bzw. unrechtmässigen Benützung der geplanten Parkplätze kann mit geeigneten Massnahmen, wie beispielsweise einer entsprechenden Signalisation und/oder einer Gebührenpflicht, entgegengewirkt werden (vgl. dazu auch Art. 3 PPR15). Gemäss Beschwerdeantwort ist denn auch eine Gebührenpflicht geplant. Die Vornahme geeigneter Massnahmen kann zudem mittels Auflagen zur Baubewilligung gesichert werden (vgl. Art. 38 Abs. 3 BauG).