Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist diese Anpassung – in Anbetracht der obigen Ausführungen – vielmehr als Präzisierung zu verstehen, um künftig Diskussionen wie die vorliegende zu vermeiden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin, sobald die neue baurechtliche Grundordnung in Kraft getreten ist, ein neues Baugesuch einreichen könnte bzw. sie hätte das vorliegend umstrittene Baugesuch bereits im Hinblick auf die neuen Vorschriften einreichen und damit deren «direkte Anwendung» erwirken können (vgl. Art. 36 Abs. 3 BauG). Die Stimmberechtigten haben die neue baurechtliche Grundordnung inzwischen am 13. Februar 2022 angenommen;