f) Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das neue Baureglement die Parkierung beim Zweck der ZöN Nr. 3 ausdrücklich nennt (vgl. Anhang 2 zum neuen Baureglement der Gemeinde D.________14). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist diese Anpassung – in Anbetracht der obigen Ausführungen – vielmehr als Präzisierung zu verstehen, um künftig Diskussionen wie die vorliegende zu vermeiden.