Die geplanten Parkplätze haben mit anderen Worten eine dienende Funktion bzw. gehören funktional zum Friedhof dazu. Die Auffassung der Gemeinde und der Vorinstanz, wonach die geplanten Parkplätze in der ZöN Nr. 3 zonenkonform sind, ist folglich rechtlich haltbar und nicht zu beanstanden. e) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Parkierung in der Zweckbestimmung der ZöN Nr. 3 gemäss Art. 50 Abs. 2 GBR nicht ausdrücklich erwähnt wird. Es ist nicht erforderlich, dass in der Zweckbestimmung sämtliche Bauten und Anlagen unter Einschluss aller möglichen Infrastruktur- und Nebenanlagen einzeln aufgezählt werden. Es reicht aus, dass der Zonenzweck