c) Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG8 setzt für die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Die in einer Zone zulässigen Nutzungen werden durch die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde bestimmt (Art. 4 Abs. 1 BauG). Die Bauparzelle liegt in der ZöN Nr. 3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 GBR sind die Zonen für öffentliche Nutzungen für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt. Die Zweckbestimmung der ZöN Nr. 3 wird gemäss Art. 50 Abs. 2 GBR mit «Friedhof, Aufbahrungsund Abdankungshalle» umschrieben.