b) Die Rüge betreffend die Zonenkonformität des Bauvorhabens hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht erhoben. Das Regierungsstatthalteramt weist in seiner Eingabe vom 20. Januar 2022 darauf hin, dass insbesondere Zulässigkeit und Gehalt der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rüge durch die BVD von Amtes wegen zu prüfen sei. Gemäss der seit 1. April 2017 geltenden Fassung von Art. 40 Abs. 2 BauG sind Einsprecherinnen und Einsprecher ohne Beschränkung auf die Einsprachegründe zur Beschwerde zugelassen. Im 5 Vgl. auch VGE 2018/432 vom 24.10.2019, E. 2.2 a.E., 2017/278 vom 19.3.2019, E. 1.4 mit Hinweisen und 2013/92