Offenbar habe inzwischen auch die Gemeinde diesen Mangel in der baurechtlichen Grundordnung erkannt. So solle gemäss laufender Ortsplanungsrevision die ZöN Nr. 3 künftig auch die Zweckbestimmung «Parkierung» erhalten. Die neue baurechtliche Grundordnung sei jedoch noch nicht rechtskräftig und finde daher auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Ferner sei davon auszugehen, dass die neuen Parkplätze nicht nur von Friedhofsbesuchenden benutzt würden, sondern etwa auch von Spaziergängerinnen und Spaziergängern sowie Besuchenden der umliegenden Freizeit- und Sportanlagen. Dies sei aber keinesfalls zonenkonform. Dem Bauvorhaben sei folglich der Bauabschlag zu erteilen.