a) Der Beschwerdeführer rügt, die beabsichtigte Parkplatzerweiterung sei nicht zonenkonform. Gemäss Art. 50 des aktuell gültigen Baureglements der Gemeinde D.________ (GBR6) dürften in der ZöN Nr. 3 nur ein Friedhof sowie eine Aufbahrungs- und Abdankungshalle erstellt werden. Die Bestimmungen zur ZöN Nr. 3 würden jedoch keine Parkplätze umfassen. Dabei handle es sich nicht um ein gesetzgeberisches Versehen. Denn in anderen ZöN der Gemeinde D.________ seien Parkplätze ausdrücklich erwähnt. Offenbar habe inzwischen auch die Gemeinde diesen Mangel in der baurechtlichen Grundordnung erkannt.