3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Gleichzeitig bat es den Beschwerdeführer um Einreichung seiner Statuten vom 22. Oktober 2008. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 verzichtete das Regierungsstatthalteramt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten sowie die zusätzlich eingereichten Unterlagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.