Eventualiter sei der Gesamtbauentscheid aufzuheben und die Akten zu einem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Bauvorhaben sei nicht zonenkonform, es bestehe kein zusätzlicher Parkplatzbedarf beim Friedhof, die beabsichtigte Fällung von Bäumen sei unzulässig und die Verkehrssicherheit sei nicht gewährleistet.