Der Friedhof befindet sich auf Parzelle Nr. I.________, die ihrerseits in der Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN) Nr. 3 (Friedhof, Aufbahrungs- und Abdankungshalle) liegt. Die Gemeinde leitete das Baugesuch zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt Thun weiter. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen der Beschwerdeführer Einsprache. Nachdem die Beschwerdegegnerin angepasste Planunterlagen eingereicht hatte, erteilte das Regierungsstatthalteramt mit 1/14 BVD 110/2022/3