Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/3 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 13. Mai 2022 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt A.________ und Einwohnergemeinde D.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Fürsprecher B.________ sowie Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 10. Dezember 2021 (bbew- 102-2021; Friedhof D.________: Abbruch best. Einfriedung, Fällen von Bäumen, Erweiterung Parkplatz) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 17. Juni 2021 bei der Gemeinde D.________ ein Baugesuch ein für die Erweiterung des bestehenden nördlichen Parkplatzes des Friedhofs D.________ um 17 Parkplätze (davon ein behindertengerechter Parkplatz). Damit verbunden sind der Abbruch der bestehenden Einfriedung und die Fällung von Bäumen im betreffenden Bereich. Gleichzeitig sollen beim bestehenden südlichen Parkplatz des Friedhofs zwei Parkplätze zu einem behindertengerechten Parkplatz umgestaltet werden. Insgesamt würden nach Umsetzung des Bauvorhabens 30 Parkplätze zur Verfügung stehen. Der Friedhof befindet sich auf Parzelle Nr. I.________, die ihrerseits in der Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN) Nr. 3 (Friedhof, Aufbahrungs- und Abdankungshalle) liegt. Die Gemeinde leitete das Baugesuch zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt Thun weiter. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen der Beschwerdeführer Einsprache. Nachdem die Beschwerdegegnerin angepasste Planunterlagen eingereicht hatte, erteilte das Regierungsstatthalteramt mit 1/14 BVD 110/2022/3 Gesamtbauentscheid vom 10. Dezember 2021 die Baubewilligung sowie eine Ausnahmebewilligung für das Bauen im Strassenabstand. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 6. Januar 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 10. Dezember 2021 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter sei der Gesamtbauentscheid aufzuheben und die Akten zu einem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Bauvorhaben sei nicht zonenkonform, es bestehe kein zusätzlicher Parkplatzbedarf beim Friedhof, die beabsichtigte Fällung von Bäumen sei unzulässig und die Verkehrssicherheit sei nicht gewährleistet. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Gleichzeitig bat es den Beschwerdeführer um Einreichung seiner Statuten vom 22. Oktober 2008. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 verzichtete das Regierungsstatthalteramt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten sowie die zusätzlich eingereichten Unterlagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtbauentscheid vom 10. Dezember 2021 zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Art. 35a Abs. 1 BauG lässt private Organisationen zur Erhebung von Einsprachen auch ohne Nachweis eines besonderen Berührtseins zu, wenn sie die Rechtsform einer juristischen Person aufweisen und rein ideelle Zwecke verfolgen (sog. ideelle Verbandsbeschwerde). Nach Art. 35c Abs. 3 BauG können sie aber nur Rügen erheben in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. c) Der Beschwerdeführer hat sich im vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher beteiligt und ist mit seiner Einsprache nicht durchgedrungen. Er ist gemäss seinen Statuten zudem ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB4. Dieser wurde am 22. Oktober 2008 gegründet. Art. 3 der damaligen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). 2/14 BVD 110/2022/3 sowie der heutigen Statuten formuliert den Zweck des Vereins unter anderem wie folgt: «Der Verein widmet sich politischen und kulturellen Aufgaben in der Gemeinde D.________. Im Besonderen vertritt er ökologische und soziale Anliegen, die er in sämtlichen politischen Belangen bewusst machen will. Zu seinen Hauptaufgaben gehören insbesondere Fragen der Umweltschutz- und Gesundheits-, der Natur- und Gewässerschutz-, der Sozial- und Bildungs-, der Bau- und Raumplanungs-, der Verkehrs- und Energie-, der Wald- und Landwirtschafts- sowie der Tierschutzgesetzgebung. […] Der Verein beteiligt sich zur Durchsetzung seiner Anliegen an Verfahren und ergreift Rechtsmittel.» Bei diesen Aufgaben handelt es sich um ideelle Ziele. Der Beschwerdeführer erfüllt mit anderen Worten die Voraussetzungen von Art. 35a Abs. 1 i.V.m. Art. 35c Abs. 3 BauG und ist daher auch zur Beschwerdeführung legitimiert. d) Soweit die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf Art. 40a Abs. 1 BauG geltend macht, der Beschwerdeführer habe nachzuweisen, dass der Vorstand die Beschwerdeerhebung rechtsgültig beschlossen habe, gilt schliesslich Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 40a Abs. 1 BauG wird das Beschwerderecht privater Organisationen durch das oberste Exekutivorgan der Organisation wahrgenommen. Dies bedeutet aber nicht, dass der BVD in jedem Fall der betreffende Vorstandsbeschluss vorzulegen ist. Vielmehr genügt es bereits, wenn die Beschwerde vom Vorstand eingereicht wird bzw. (die Vollmacht für die Rechtsvertretung) vom Vorstand rechtsgültig unterzeichnet ist.5 Gemäss Art. 12 der Statuten vom 8. Dezember 2021 sind die Vorstandsmitglieder des Beschwerdeführers grundsätzlich zu zweien zur Unterschrift berechtigt. Die Anwaltsvollmacht vom 27. Dezember 2021 ist von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Zonenkonformität a) Der Beschwerdeführer rügt, die beabsichtigte Parkplatzerweiterung sei nicht zonenkonform. Gemäss Art. 50 des aktuell gültigen Baureglements der Gemeinde D.________ (GBR6) dürften in der ZöN Nr. 3 nur ein Friedhof sowie eine Aufbahrungs- und Abdankungshalle erstellt werden. Die Bestimmungen zur ZöN Nr. 3 würden jedoch keine Parkplätze umfassen. Dabei handle es sich nicht um ein gesetzgeberisches Versehen. Denn in anderen ZöN der Gemeinde D.________ seien Parkplätze ausdrücklich erwähnt. Offenbar habe inzwischen auch die Gemeinde diesen Mangel in der baurechtlichen Grundordnung erkannt. So solle gemäss laufender Ortsplanungsrevision die ZöN Nr. 3 künftig auch die Zweckbestimmung «Parkierung» erhalten. Die neue baurechtliche Grundordnung sei jedoch noch nicht rechtskräftig und finde daher auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Ferner sei davon auszugehen, dass die neuen Parkplätze nicht nur von Friedhofsbesuchenden benutzt würden, sondern etwa auch von Spaziergängerinnen und Spaziergängern sowie Besuchenden der umliegenden Freizeit- und Sportanlagen. Dies sei aber keinesfalls zonenkonform. Dem Bauvorhaben sei folglich der Bauabschlag zu erteilen. b) Die Rüge betreffend die Zonenkonformität des Bauvorhabens hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht erhoben. Das Regierungsstatthalteramt weist in seiner Eingabe vom 20. Januar 2022 darauf hin, dass insbesondere Zulässigkeit und Gehalt der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rüge durch die BVD von Amtes wegen zu prüfen sei. Gemäss der seit 1. April 2017 geltenden Fassung von Art. 40 Abs. 2 BauG sind Einsprecherinnen und Einsprecher ohne Beschränkung auf die Einsprachegründe zur Beschwerde zugelassen. Im 5 Vgl. auch VGE 2018/432 vom 24.10.2019, E. 2.2 a.E., 2017/278 vom 19.3.2019, E. 1.4 mit Hinweisen und 2013/92 vom 12.2.2014, E. 1.2. 6 Baureglement der Gemeinde D.________vom 26. November 1995 (GBR). 3/14 BVD 110/2022/3 Beschwerdeverfahren sind somit auch neue Vorbringen zu prüfen.7 Inwiefern die Rüge der Zonenkonformität inhaltlich begründet ist, ist nachfolgend zu prüfen. c) Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG8 setzt für die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Die in einer Zone zulässigen Nutzungen werden durch die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde bestimmt (Art. 4 Abs. 1 BauG). Die Bauparzelle liegt in der ZöN Nr. 3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 GBR sind die Zonen für öffentliche Nutzungen für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt. Die Zweckbestimmung der ZöN Nr. 3 wird gemäss Art. 50 Abs. 2 GBR mit «Friedhof, Aufbahrungs- und Abdankungshalle» umschrieben. Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse sind solche, die vorwiegend der Allgemeinheit dienen, unabhängig davon, ob ihr Träger das Gemeinwesen ist oder ob eine private Trägerschaft besteht. Zu den Bauten im öffentlichen Interesse gehören typischerweise auch Schwimmbäder, Tennisanlagen, Sportzentren, Parks und andere der Allgemeinheit offen stehende Anlagen sowie damit in engem sachlichem Zusammenhang stehende Bauten.9 Parkplätze sind in der Regel als Annex-Anlagen in dienender Funktion eng mit der (Haupt-)Baute verknüpft. Liegt diese im öffentlichen Interesse, so sind auch die dazu gehörigen Abstellplätze grundsätzlich als zonenkonform einzustufen.10 In Bezug auf die Auslegung und Anwendung kommunaler Bestimmungen sind die Gemeinden im Rahmen der gesetzlichen Regelung und der übergeordneten Planung autonom (Art. 65 Abs. 1 BauG). Es ist somit vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine kommunale Vorschrift ausgelegt und angewendet haben will. Wird eine solche Bestimmung Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen nur zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung und Anwendung rechtlich haltbar ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Gemeinde nicht selber Baubewilligungsbehörde ist, sondern sich als Verfahrensbeteiligte auf die entsprechende Auslegung beruft.11 d) Der Friedhof D.________ stellt klar eine Anlage im öffentlichen Interesse dar. Friedhöfe werden denn auch in der Liste von Art. 77 BauG (Zonen für öffentliche Nutzungen) ausdrücklich aufgezählt. Die geplanten Parkplätze bilden sodann eine Infrastruktur- bzw. Nebenanlage zum Friedhof (mit Aufbahrungs- und Abdankungshalle). Sie ermöglichen bzw. vereinfachen Friedhofsbesuchenden oder Mitarbeitenden des Friedhofs die Anreise mittels Auto. Die geplanten Parkplätze haben mit anderen Worten eine dienende Funktion bzw. gehören funktional zum Friedhof dazu. Die Auffassung der Gemeinde und der Vorinstanz, wonach die geplanten Parkplätze in der ZöN Nr. 3 zonenkonform sind, ist folglich rechtlich haltbar und nicht zu beanstanden. e) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Parkierung in der Zweckbestimmung der ZöN Nr. 3 gemäss Art. 50 Abs. 2 GBR nicht ausdrücklich erwähnt wird. Es ist nicht erforderlich, dass in der Zweckbestimmung sämtliche Bauten und Anlagen unter Einschluss aller möglichen Infrastruktur- und Nebenanlagen einzeln aufgezählt werden. Es reicht aus, dass der Zonenzweck 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40–41 N. 9 mit Hinweisen. 8 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 9 Bernhard Waldmann, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, in BR 3/2003 S. 87 ff., S. 89. 10 BGer 1C_310/2011 vom 10.11.2011, E. 2.5. 11 Vgl. zum Ganzen: BVR 2019 S. 51 E. 6.2 und 2019 S. 15 E. 3.2 jeweils mit Hinweisen; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 4. Aufl., Bern 2017, Art. 65 N. 3. 4/14 BVD 110/2022/3 den Verwendungszweck der Art nach umschreibt,12 wie dies bei der ZöN Nr. 3 mit «Friedhof, Aufbahrungs- und Abdankungshalle» der Fall ist. Die bestehenden Parkplätze beim Friedhof D.________ lassen zudem darauf schliessen, dass mit dem Friedhof funktional verknüpfte Parkplätze gerade von der Zweckbestimmung der ZöN Nr. 3 gemäss Art. 50 Abs. 2 GBR umfasst sind. So sind die bestehenden Nutzungen bei der Auslegung der Zonenkonformität in einer ZöN heranzuziehen.13 Es trifft zwar zu, dass in den Zweckbestimmungen anderer ZöN der Gemeinde D.________ Park- bzw. Abstellplätze vereinzelt ausdrücklich genannt werden. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass in der ZöN Nr. 3 die Erstellung von Parkplätzen zonenwidrig wäre. So finden sich in den meisten ZöN der Gemeinde D.________ Park- bzw. Abstellplätze, ohne dass diese in den jeweiligen Zweckbestimmungen ausdrücklich aufgezählt werden. f) Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das neue Baureglement die Parkierung beim Zweck der ZöN Nr. 3 ausdrücklich nennt (vgl. Anhang 2 zum neuen Baureglement der Gemeinde D.________14). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist diese Anpassung – in Anbetracht der obigen Ausführungen – vielmehr als Präzisierung zu verstehen, um künftig Diskussionen wie die vorliegende zu vermeiden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin, sobald die neue baurechtliche Grundordnung in Kraft getreten ist, ein neues Baugesuch einreichen könnte bzw. sie hätte das vorliegend umstrittene Baugesuch bereits im Hinblick auf die neuen Vorschriften einreichen und damit deren «direkte Anwendung» erwirken können (vgl. Art. 36 Abs. 3 BauG). Die Stimmberechtigten haben die neue baurechtliche Grundordnung inzwischen am 13. Februar 2022 angenommen; momentan befindet sich diese zur Genehmigung beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR). g) Nach dem Gesagten sind die geplanten Parkplätze zonenkonform. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Parkplätze könnten auch von Personen benutzt werden, die nicht den Friedhof besuchen würden, gilt schliesslich Folgendes festzuhalten: Der Zweckentfremdung bzw. unrechtmässigen Benützung der geplanten Parkplätze kann mit geeigneten Massnahmen, wie beispielsweise einer entsprechenden Signalisation und/oder einer Gebührenpflicht, entgegengewirkt werden (vgl. dazu auch Art. 3 PPR15). Gemäss Beschwerdeantwort ist denn auch eine Gebührenpflicht geplant. Die Vornahme geeigneter Massnahmen kann zudem mittels Auflagen zur Baubewilligung gesichert werden (vgl. Art. 38 Abs. 3 BauG). Ferner gilt zu beachten, dass die Problematik der unrechtmässigen Benützung bei vielen öffentlich zugänglichen Parkplätzen (wie beispielsweise denjenigen von Schulhäusern, Sportplätzen und Kirchen) besteht und vorschriftswidriges Parkieren seitens Dritter grundsätzlich nicht der Bauherrschaft angelastet werden darf.16 Letztlich braucht die Frage einer allfälligen unrechtmässigen Benützung der in Frage stehenden Parkplätze vorliegend aber nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die Sache ohnehin an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen). 3. Parkplatzbedarf 12 BVR 2002 S. 65 E. 2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 4. Aufl., Bern 2017, Art. 77 N. 3 Bst. a. 13 Vgl. BVR 2002 S. 65 E. 3d/aa. 14 Baureglement der Gemeinde D________ vom 14. Mai 2021 (Öffentliche Auflage; nGBR). 15 Reglement der Gemeinde D.________ vom 16. Oktober 2015 über die Benützung der öffentlichen Parkplätze (PPR). 16 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 7/8 N. 19 mit Hinweisen. 5/14 BVD 110/2022/3 a) Der Beschwerdeführer rügt, beim Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin gehe es einzig und allein um die Erweiterung der Parkierungsmöglichkeiten beim Friedhof, ohne dass damit eine Erweiterung oder ähnliches der Friedhofsanlage verbunden wäre. Es sei nicht ersichtlich, weshalb beim Friedhof zusätzlicher Parkraum geschaffen werden müsse. Die bestehenden Parkplätze hätten bisher ausgereicht; zwei der bestehenden Parkplätze würden sogar an Mitarbeitende der nahegelegenen Alterssiedlung vermietet. Die Beschwerdegegnerin liefere denn auch keine plausible Begründung bzw. lege kein objektives Zahlenmaterial (Bedarfsnachweis, Verkehrszählungen etc.) vor, weshalb auf einmal mehr als eine Verdopplung der Parkplatzzahl erforderlich sei. Es handle sich dabei offensichtlich um einen rein politisch begründeten Entscheid der Gemeinde, was juristisch aber nicht massgeblich sein könne. Der pauschale Verweis der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf den Entscheid des Grosses Gemeinderates von D.________, mit welchem dieser den Kredit für die Erstellung der geplanten Parkplätze bewilligt habe, genüge denn auch nicht, um die Zulässigkeit der Parkplätze zu begründen. Es gehe dabei nämlich nicht um eine politische, sondern um eine rechtliche Frage, die im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sei. Die Vorinstanz hätte sich mit anderen Worten vertieft damit auseinandersetzen müssen, ob die geplante Parkplatzerweiterung rechtlich zulässig sei oder nicht. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass Abstellflächen nicht über ihren Zweck hinaus dimensioniert werden dürften und stets eine Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr zu bevorzugen sei. Der Friedhof sei grundsätzlich genügend durch den öffentlichen Verkehr erschlossen, auch für gebehinderte sowie auf einen Rollstuhl angewiesene Personen. Es sei daher – mit wenigen Ausnahmen, für welche aber bereits 14 Parkplätze bestehen würden – niemand darauf angewiesen, direkt beim Friedhof parkieren zu können. Dies gelte umso mehr, als im Dorf und bei den umliegenden Schulanlagen genügend öffentliche Parkplätze zur Verfügung stünden, die nur wenige Gehminuten vom Friedhof entfernt seien. Der Beschwerdegegnerin gehe es zudem nicht um die Schaffung von Behindertenparkplätzen, sondern um eine unzulässige, generelle Erweiterung der Parkierungsfläche. So hätte die Beschwerdegegnerin das Fehlen von speziell markierten Behindertenparkplätzen beim Friedhof durch entsprechende Bodenmarkierungen bei den bestehenden Parkplätzen beheben können anstatt mit der geplanten Parkplatzerweiterung und den damit verbundenen schädlichen baulichen Eingriffen. Der Beschwerdeführer führt schliesslich aus, dass insbesondere für das Orts- oder Landschaftsbild wertvolle Bäume nicht zur Anlage von Abstellplätzen beseitigt werden dürften. Die Vorinstanz hätte folglich vertiefte Abklärungen vornehmen müssen, ob der bestehende Baumbestand, der für die Schaffung der geplanten Parkfelder beseitigt werden solle, wertvoll für das Orts- oder Landschaftsbild sei. Der pauschale Hinweis im angefochtenen Entscheid, wonach Waldföhren primär in den Wald gehörten, zeuge von wenig botanischer Sachkunde und mute beinahe zynisch an. Offensichtlich habe sich die Vorinstanz nicht mit dem eigentlichen Problem befassen wollen. So befinde sich der Friedhof in einem landschaftlich wertvollen Gebiet und bilde den Abschluss eines kommunalen Landschaftsschutzgebietes. Es handle sich dabei um die grösste zusammenhängende Freifläche von D.________, die besonderen Schutz geniesse. Die Entfernung der betreffenden Bäume zwecks Schaffung von Parkraum sei somit ausgeschlossen. Insgesamt habe sich die Vorinstanz mit den pauschalen Ausführungen der Beschwerdegegnerin zufriedengegeben, ohne eigene Abklärungen dazu zu treffen, ob die geplanten Parkplätze überhaupt nötig seien, um die Bedürfnisse der Friedhofsbesuchenden zu erfüllen und ob die bestehenden Bäume hierfür entfernt werden dürften. Der angefochtene Entscheid verletze damit wesentliche Rechtsgrundsätze bezüglich der Erstellung von Parkplätzen. Das Baugesuch bzw. der angefochtene Entscheid sei derart mangelhaft, dass er nicht im Beschwerdeverfahren 6/14 BVD 110/2022/3 nachgebessert werden könne. Eventualiter sei die Beschwerdeinstanz gehalten, eigene Abklärungen zur Sache zu treffen. b) Nach Art. 16 Abs. 1 BauG muss auf einem Baugrundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder errichtet werden, wenn durch die Erstellung, die Erweiterung, den Umbau oder die Zweckänderung von Bauten und Anlagen ein Parkplatzbedarf verursacht wird. Parkplätze sind, soweit sie nicht eine eigene planerische Grundlage haben, immer einer konkreten Baute oder Anlage als Nebenanlagen zuzuordnen und erfordern den Nachweis, dass ein entsprechender Bedarf besteht. Ohne bestimmte Zuordnung (z.B. zur Vermietung an beliebige Dritte) dürfen keine Parkplätze erstellt werden, denn das würde die vom Gesetzgeber geforderte Beschränkung (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BauG und Art. 50 ff. BauV17) unterlaufen.18 Die Parkplatzpflicht ist gleichzeitig ein Recht, innerhalb der Normen der Bauverordnung Parkplätze zu erstellen: Solange die nach den Normen der Bauverordnung zulässige Anzahl Parkplätze nicht ausgeschöpft ist, können Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Bauten verlangen, dass ihnen zusätzliche Abstellplätze bewilligt werden, auch wenn in der Nähe genügend öffentliche Parkplätze vorhanden wären.19 Die Berechnung der erforderlichen Parkplatzzahl erfolgt nach den Vorgaben von Art. 49 ff. BauV. Anhand der dort umschriebenen Kriterien (Nutzungsart, ggf. städtische oder ländliche Lage, Geschossflächen) wird eine Bandbreite berechnet, in deren Rahmen die Bauherrschaft die Anzahl festlegt; diese Festlegung bindet die Baubewilligungsbehörde.20 Die Bandbreite umfasst insbesondere die Abstellplätze für die Motorfahrzeuge der Beschäftigten, der Besucher und der Behinderten (Art. 50 Abs. 2 BauV). Die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und der Verwendung derselben Parkfläche für zeitlich auseinanderliegende Parkbedürfnisse verschiedener Betriebe oder Betriebszweige werden berücksichtigt (vgl. Art. 17 Abs. 2 BauG). Die Bauverordnung regelt die Bandbreiten für die Nutzungsarten «Wohnen» und «übrige Nutzungen». Bei Letzteren unterscheidet sie die Kategorien «Restaurant», «Einkaufen, Freizeit, Kultur», «Hotel», «Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen», «Spital, Heim» sowie «Schule» (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. c BauV). Die Berechnung des Parkplatzbedarfs für Friedhöfe ist in der Bauverordnung nicht explizit geregelt und die Friedhofsnutzung kann auch keiner der erwähnten Kategorien zugeordnet werden. Für nicht geregelte Nutzungsarten ist gemäss Art. 52 Abs. 4 BauV die Bandbreite nach der voraussichtlichen Anzahl der Arbeitsplätze, der erwarteten Besucher oder einer anderen, zweckmässigen Bemessungsgrundlage festzusetzen. Die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) können ergänzend beigezogen werden. Vorliegend betrifft dies insbesondere die VSS-Norm 40 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen». Diese sieht in Ziffer 10.1, Tabelle 1 als Richtwert für Friedhöfe 1 Parkplatz pro 1000 m2 Fläche und für Kirchen, Moscheen und Synagogen 1 Parkplatz pro 10 Besucherplätze vor. Zwischen Personal- und Besucherparkplätzen wird dabei nicht unterschieden; der jeweils ermittelte Wert umfasst beide. Behindertenparkplätze sind ebenfalls eingeschlossen (vgl. VSS-Norm 40 281 Ziffer 6.4). Die gemäss VSS-Norm 40 281 Ziffer 10.1, Tabelle 1 ermittelten Werte stellen eine erste grobe Abschätzung des erforderlichen Parkplatzangebots dar, die unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit mit dem Langsamverkehr und mit dem öffentlichen Verkehr verfeinert wird (VSS-Norm 40 281 Ziffer 7.2, Ziffer 5.10 und 17 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 16–18 N. 11a mit Hinweisen. 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 16–18 N. 10 mit Hinweis auf BVR 1993 S. 314 E. 2. 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 16–18 N. 15. 7/14 BVD 110/2022/3 Ziffer 10.2 ff.). Im Ergebnis resultiert dann eine Bandbreite, innerhalb derer die Bauherrschaft bzw. Anlagebetreiberin die Anzahl Parkplätze festsetzt (vgl. VSS-Norm 40 281 Ziffer 6.4).21 c) Nach dem Gesagten führt der Umstand, wonach der Friedhof vorliegend weder neu erstellt noch erweitert wird und auch keine Zweckänderung erfährt, nicht dazu, dass zusätzliche Parkplätze grundsätzlich unzulässig sind. Es ist vorab jedoch zu prüfen, ob die künftige Anzahl von 30 Parkplätzen innerhalb der nach den oben genannten Kriterien berechneten Bandbreite liegt. Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid hinsichtlich Parkplatzbedarf lediglich auf Art. 22 BauG, wonach bei öffentlichen Anlagen Vorkehrungen für Behinderte zu treffen seien, sowie auf den Entscheid des Grossen Gemeinderats von D.________ vom 19. März 2021, mit welchem der Kredit für die Erstellung der Parkplätze genehmigt worden sei und welcher den Bedarf an zusätzlichen Parkplätzen bestätigen würde. Im vorinstanzlichen Verfahren ist keine Parkplatzbedarfsberechnung erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine solche eingereicht; diese erfolgte gestützt auf die VSS-Norm 40 281.22 Es ist nicht Sache der BVD, als Rechtsmittelinstanz erstmals eine konkrete Parkplatzbedarfsberechnung vorzunehmen bzw. diejenige der Beschwerdegegnerin erstmals zu überprüfen, zumal diesbezüglich – wie oben ausgeführt (E. 3b) – verschiedene Sachverhaltsabklärungen notwendig sind. d) Hinzu kommt, dass der angefochtene Entscheid völlig ausser Acht lässt, dass der Friedhof bzw. die Parzelle Nr. I.________ gemäss der von den Stimmberechtigten am 13. Februar 2022 angenommenen baurechtlichen Grundordnung neuerdings gesamthaft eine kommunal geschützte Baumgruppe bildet.23 Für die Erstellung der neuen Parkplätze sollen vier Hemlocktannen und drei Waldföhren gefällt werden. Bisher bzw. gemäss dem aktuell gültigen Schutzzonenplan der Gemeinde D.________ vom 26. November 1995 ist nicht der gesamte Friedhof als Baumgruppe verzeichnet, sondern lediglich einzelne Baumgruppen innerhalb der Parzelle Nr. I.________; diese befinden sich – soweit ersichtlich – jedoch nicht im Bereich der geplanten Parkplätze. Gemäss Art. 48 nGBR sind die im Schutzzonenplan eingezeichneten Baumgruppen aus landschaftsästhetischen und ökologischen Gründen geschützt (Abs. 1). Mit Zustimmung des Gemeinderates können Fällungen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse dagegen nicht überwiegt oder wenn Bäume für Mensch, Tier und Eigentum eine Gefährdung darstellen (Abs. 2). Gefällte Bäume oder natürliche Abgänge sind schliesslich in Rücksprache mit der Gemeinde durch den Bewirtschafter oder den Grundeigentümer zu ersetzen; der Ersatz muss zielkonform an derselben Stelle oder in der Nähe durch gleichwertige standortheimische Arten erfolgen (Abs. 3). Die neue baurechtliche Grundordnung (inkl. Schutzzonenplan und nGBR) ist vorliegend gestützt auf Art. 36 Abs. 2 BauG zu beachten, da diese bei der Baugesuchseinreichung am 17. Juni 2021 bereits öffentlich aufgelegen hat (vom 14. Mai 2021 bis 14. Juni 2021). Die neue baurechtliche Grundordnung schliesst eine Fällung bzw. einen Ersatz geschützter Bäume zwar nicht aus. Es bedarf diesbezüglich jedoch vertiefter Abklärungen und einer Interessenabwägung. Dies gilt vorliegend umso mehr, als Art. 16 Abs. 3 BauG die Beseitigung von für das Orts- oder Landschaftsbild wertvollen Bäumen im Hinblick auf die Erstellung von Abstellplätzen untersagt.24 Die blosse Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach die Gemeinde insgesamt die Zahl der Bäume erhöhe (gemäss Beschwerdegegnerin seien als Ersatz für die zu fällenden sieben Bäume bereits vorgängig 16 Rosskastanien «Herbstpracht» in unmittelbarer Nähe gepflanzt 21 Vgl. zum Ganzen auch BVD 110/2020/119 vom 12.1.2021, insbesondere E. 2c und 3d. 22 Vgl. Parkplatzbedarf Friedhof D.________ vom 24. Januar 2022 (Beschwerdeantwortbeilage 2). 23 Vgl. Schutzzonenplan der Gemeinde D.________vom 14. Mai 2021 (Öffentliche Auflage). 24 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 16–18 N. 22 Bst. b. 8/14 BVD 110/2022/3 worden) und auf dem Friedhof die Biodiversität mit diversen Massnahmen pflege, genügt nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der Aussage der Vorinstanz, wonach dazu keine bestimmte Anzahl Waldföhren erforderlich sei und diese primär in den Wald gehörten. Schliesslich gilt zu beachten, dass auch das aktuell gültige GBR Vorschriften enthält, die von der Vorinstanz eine vertieftere Auseinandersetzung verlangt hätten bezüglich der mit den geplanten Parkplätzen verbundenen Eingriffen in den bestehenden Grünraum. So ist gemäss Art. 9 Abs. 2 GBR bei allen Projekten im Strassenraum darauf zu achten, dass die bestehende Grünsubstanz erhalten bleibt oder ersetzt wird bzw. neue Elemente eingebracht werden; dabei kann es sich um Einzelbäume, Baumreihen, Grünstreifen, Niederhecken usw. handeln. Art. 12 Abs. 3 GBR bestimmt, dass bei Überbauungen auf die vorhandenen Bäume, Sträucher und Hecken besondere Rücksicht zu nehmen ist und bei Beseitigungen Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind; dabei sollen standortgerechte und vorwiegend einheimische Bäume, Sträucher und Hecken gepflanzt werden. Die versiegelten Flächen sind zudem auf das notwendige Minimum zu beschränken (Art. 12 Abs. 4 GBR).25 Im Übrigen hat sich die Gemeinde D.________ im Jahr 2019 ein Biodiversitätskonzept erstellen lassen. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise ausführt, zeigt dieses zwar lediglich auf Ebene Konzept Stossrichtungen und Handlungsfelder auf, ohne gezielte Pflegemassnahmen und Umsetzungsvorschläge auf Ebene Objekt oder Anlage abzubilden.26 Gemäss der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2021 zu den Einsprachen im vorinstanzlichen Verfahren setzt das Biodiversitätskonzept jedoch einen besonderen Schwerpunkt auf dem Friedhofareal.27 e) Ebenfalls unberücksichtigt im angefochtenen Entscheid blieb der Umstand, dass an den Friedhof und insbesondere an den Bereich, wo die neuen Parkplätze erstellt werden sollen, ein Landschaftsschutzgebiet angrenzt und zwar sowohl nach dem aktuell gültigen als auch nach dem neuen Schutzzonenplan (Landschaftsschutzgebiet Nr. 2 «G.________»). Dessen Charakter wird im Anhang II zum GBR bzw. Anhang 4 zum nGBR wie folgt beschrieben: Freie Landwirtschaftsfläche zwischen D.________ und H.________. Nördlich an den Fuss des Abhanges vom N.________berg anschliessend und durch die malerischen Baugruppen des Inneren und Äusseren O.________ begrenzt. Im Westen und Süden durch Siedlungsgebiet und im Osten durch Friedhof und Sportplatz abgeschlossen. Der Friedhof bildet nach dem Gesagten einen Teil des östlichen Abschlusses des Landschaftsschutzgebiets Nr. 2. Die Vorinstanz hätte diesem Umstand bei ihrer Beurteilung folglich besondere Beachtung schenken müssen.28 Dies gilt umso mehr, als mit dem Bauvorhaben auch ein beträchtlicher Teil der bestehenden nördlichen Einfriedung (Sockelmauer, Zaun und Hecke) abgebrochen bzw. entfernt werden soll, mithin ein markanter und vom Landschaftsschutzgebiet Nr. 2 aus gut sichtbarer Teil des Friedhofs.29 4. Strassenmässige Erschliessung; Mehrverkehr 25 Für die entsprechenden Bestimmungen nach der neuen baurechtlichen Grundordnung siehe Art. 23 Abs. 3, 5 und 6 nGBR. 26 Vgl. Biodiversität in der Gemeinde D______ - Auszug aus dem Konzept, 6. Dezember 2019, S. 3 a.E. (Beschwerdeantwortbeilage 3). 27 Vgl. Vorakten, pag. 30. 28 Vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 73 GBR und Art. 37 nGBR sowie die Schutzziele im Anhang II zum GBR bzw. Anhang 4 zum nGBR. 29 Vgl. Foto in der Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. August 2021 (Vorakten, pag. 37). 9/14 BVD 110/2022/3 a) Der Beschwerdeührer rügt, die geplanten Parkplätze würden zu einer massgeblichen Verkehrszunahme führen, insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Parkplätze nicht nur von Friedhofsbesuchenden, sondern auch von der Allgemeinheit benutzt werden könnten. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Verkehrssicherheit näher zu prüfen, was jedoch gemäss Art. 9 GBR zwingend nötig gewesen wäre. Bei der nördlichen Zufahrt zum Friedhof (K.________gasse) handle es sich um eine Quartierstrasse, die hauptsächlich dem Langsamverkehr diene. Diese werde daher insbesondere von Spaziergängerinnen und Spaziergängern sowie Velofahrenden benutzt, darunter viele Kinder und Jugendliche aufgrund der umliegenden Schul- und Sportanlagen sowie der Kindertagesstätte in der Nachbarschaft. Ferner befinde sich in der Nähe eine Pflegeinstitution und Alterssiedlung, weshalb sich auch Seniorinnen und Senioren in der Gegend aufhalten würden. Dem Schutz der «schwachen» Verkehrsteilnehmenden sei vorliegend folglich besonderes Augenmerk zu schenken. Dies habe die Vorinstanz jedoch komplett ausser Acht gelassen und insbesondere verkannt, dass neue Parkplätze immer auch mehr Verkehr anziehen würden und deshalb nicht pauschal vom «Status quo» der von ihr behaupteten gegenseitigen Rücksichtnahme ausgegangen werden dürfe. Die nördliche Zufahrt würde aufgrund des durch die neuen Parkplätze generierten Mehrverkehrs unsicherer. Es müssten daher entsprechende Schutzmassnahmen, insbesondere für den Langsamverkehr, ergriffen werden. Solange keine solchen Schutzmassnahmen umgesetzt bzw. nicht in das Bauprojekt einbezogen würden, sei das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig. Die Schaffung einer Begegnungszone wäre gemäss Beschwerdeführer geeignet, um das zusätzliche motorisierte Verkehrsvolumen wenigstens etwas zu bremsen und damit die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmenden zu erhöhen. b) Gemäss Art. 9 Abs. 1 GBR sind Strassenplanung und Strassenbau auf die anzustrebende Gestaltung des gesamten Verkehrs und der weiteren Nutzungen auszurichten; dabei ist auf die Bedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer und auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zu achten. Vorliegend geht es aber weder um eine Strassenplanung noch um einen Strassenbau, sondern um die Frage, ob die geplanten Parkplätze insbesondere hinsichtlich des zu erwartenden Mehrverkehrs strassenmässig genügend erschlossen sind bzw. ob die Vorinstanz sich genügend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer kann aus Art. 9 Abs. 1 GBR folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleiches gilt in Bezug auf Art. 9 Abs. 2 GBR, der Vorschriften betreffend den Erhalt der bestehenden Grünsubstanz bei Projekten im Strassenraum enthält (vgl. dazu die Ausführungen in E. 3d). c) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn das Baugrundstück genügend erschlossen ist (Art. 7 Abs. 1 BauG). Erschliessungsstrassen müssen den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind (vgl. Art. 7 Abs. 3 BauG). Bestehende Erschliessungsanlagen gelten in bestimmten Fällen als genügend, auch wenn sie die Anforderungen nicht erfüllen, die für neue Erschliessungen aufgestellt sind. Das trifft gemäss Art. 5 Bst. b BauV zu für Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen, die keine wesentliche Mehrbelastung bringen. Dabei ist nicht auf die tatsächliche bisherige, sondern auf die bisher rechtlich zulässige Belastung abzustellen. Werden die Normen für neue Anlagen nicht massiv unter- bzw. überschritten, gilt die Verkehrssicherheit bei unwesentlicher Mehrbelastung vermutungsweise als gewährleistet.30 In Art. 6 ff. BauV sind die Anforderungen an neue Zufahrtsstrassen vom allgemeinen Strassennetz zum Baugrundstück geregelt. Bei der Strassengestaltung, insbesondere bei der Bemessung der Fahrbahnbreite, ist auf die Verkehrssicherheit sowie auf Landschaft und Ortsbild Rücksicht zu nehmen; besonderen örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen ist Rechnung zu tragen (Art. 6 Abs. 3 BauV). Für die 30 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 7/8 N. 10 mit Hinweisen. 10/14 BVD 110/2022/3 Fahrbahnbreite sieht Art. 7 BauV Mindest- und Maximalwerte vor. Diese sind nach Massgabe der Verkehrsbelastung zu bestimmen (Art. 7 Abs. 1 BauV). So soll die Fahrbahnbreite bei Strassen mit Gegenverkehr grundsätzlich 4.2 m nicht unterschreiten (Art. 7 Abs. 2 BauV), andererseits höchstens 5 m, bei Quartiersammelstrassen höchstens 6 m betragen (Art. 7 Abs. 4 BauV). Wenn besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 6 Abs. 3 BauV es erfordern, kann die Fahrbahnbreite auch für Strassen mit Gegenverkehr bis auf 3 m herabgesetzt werden; ist die Strasse auf einer grösseren Strecke nicht überblickbar, so sind Ausweichstellen anzulegen (Art. 7 Abs. 3 BauV). Schliesslich darf die Steigung von Erschliessungsstrassen in der Strassenachse grundsätzlich höchstens 12 Prozent betragen (Art. 9 Abs. 1 BauV).31 d) Die Frage der strassenmässig genügenden Erschliessung der geplanten Parkplätze wurde von der Vorinstanz nicht ausreichend abgeklärt. Insbesondere äussert sich die Vorinstanz mit keinem Wort zum Umstand, dass im nördlichen Bereich des Friedhofs die Anzahl Parkplätze mehr als vervierfacht (von 5 auf 22 Parkplätze) werden soll. Letzteres führt zwar nicht zwangsläufig zu einer wesentlichen Mehrbelastung, bedarf aber jedenfalls einer eingehenden Würdigung. Die wenigen Ausführungen der Vorinstanz zur bestehenden Situation («kein Durchgangsverkehr, bestehende Parkplätze, viele Fussgänger») sind zudem sehr pauschal; es fehlen ferner Angaben zur Fahrbahnbreite der K.________gasse. Auch der Amtsbericht des Bauinspektorats der Gemeinde D.________ vom 25. August 2021 sowie der Amtsbericht der Abteilung Tiefbau/Umwelt der Gemeinde D.________ vom 28. Juli 2021 machen diesbezüglich keine Angaben.32 Zusammengefasst braucht es hinsichtlich der Frage der strassenmässig genügenden Erschliessung des Bauvorhabens weitere Abklärungen. Daran ändert auch die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach ihr (als Strassenpolizeibehörde) auf der K.________gasse keine Sicherheitsdefizite oder Unfälle bekannt seien, nichts. Es ist wiederum aber nicht Sache der BVD, als Rechtsmittelinstanz erstmals die entsprechenden (Sachverhalts-)Abklärungen vorzunehmen bzw. die dazu nötigen Fachberichte einzuholen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die nachfolgende Erwägung). 5. Strassenanschluss; Verkehrssicherheit a) Der Anschluss einer privaten Zufahrt an das öffentliche Strassennetz bedarf gemäss Art. 85 SG33 der Zustimmung des zuständigen Gemeinwesens. Dasselbe gilt für die wesentliche Änderung des Anschlusses sowie dessen gesteigerte Benutzung. Der Strassenanschluss ist zu gestatten, wenn keine triftigen Gründe (insbesondere der Verkehrssicherheit) entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann Anweisungen hinsichtlich Ort, Art und Gestaltung des Anschlusses geben.34 b) Der angefochtene Entscheid enthält keine Strassenanschlussbewilligung. Eine solche ist für die Erweiterung des bestehenden nördlichen Parkplatzes um 17 Parkplätze jedoch zwingend notwendig. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid lediglich aus, dass die Parkplätze der Norm entsprächen und genügend Platz bestehe, damit nicht rückwärts auf die Strasse gefahren werde. Quartierstrassen würden zudem von allen Verkehrsteilnehmenden benutzt, da sei auch von allen aufeinander Rücksicht zu nehmen. Im Zusammenhang mit der Ausnahmebewilligung für das Bauen im Strassenabstand führt die Vorinstanz unter Verweis auf den Amtsbericht des Bauinspektorats der Gemeinde D.________ vom 25. August 2021 31 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 7/8 N. 16 f. 32 Vgl. Vorakten, pag. 54 ff. 33 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 34 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 7/8 N. 18 mit Hinweisen. 11/14 BVD 110/2022/3 schliesslich aus, dass keine wesentlichen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstünden; insbesondere erscheine in der konkreten Situation die Verkehrssicherheit gewährleistet. Auch die Amtsberichte der Gemeinde D.________ setzen sich nicht bzw. nicht genügend mit der Frage des Strassenanschlusses der geplanten Parkplatzerweiterung auseinander. So sagt der Amtsbericht des Bauinspektorats der Gemeinde D.________ vom 25. August 2021 lediglich, dass die geplanten Anlagen weder die notwendigen Sichtlinien noch den Strassenunterhalt beeinträchtigen würden. Der Amtsbericht der Abteilung Tiefbau/Umwelt der Gemeinde D.________ vom 28. Juli 2021 verweist bloss auf die gesetzlichen Bestimmungen und die einschlägigen VSS-Normen; eine eigentliche Beurteilung enthält aber auch dieser Bericht nicht.35 c) Es mag zwar sein, dass die Sichtverhältnisse bei den Parkplätzen im nördlichen Bereich des Friedhofs mit dem teilweisen Abbruch der bestehenden Einfriedung insgesamt verbessert werden. Ob die Sichtverhältnisse den gesetzlichen Anforderungen von Art. 73 Abs. 1 SG sowie den als Entscheidhilfe heranzuziehenden VSS-Normen (vgl. insbesondere die VSS-Norm 40 050 «Grundstückzufahrten; Anordnung und Gestaltung» sowie die VSS-Norm 40 273a «Knoten; Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene») genügen, ist jedoch fraglich.36 Es fehlt diesbezüglich insbesondere ein Sichtbermenplan. Entgegen der Vorinstanz dürfte zudem nicht genügend Platz vorhanden sein, damit die parkierten Fahrzeuge beim Ausfahren nicht rückwärts auf die Strasse fahren müssen. So geht die VSS-Norm 40 291 («Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen für Personenwagen und Motorräder») von einer Fahrzeuglänge von 4.9 m aus (vgl. Ziffer 5.2, Tabelle 2); der Abstand zwischen den neu geplanten Parkfeldern und der K.________gasse beträgt grösstenteils jedoch weniger als 3 m.37 Die VSS-Norm 40 291 sieht bei Senkrechtparkfeldern mit einer Breite von 2.5 m (wie sie vorliegend überwiegend geplant sind) denn auch eine Fahrgassenbreite von 6.5 m vor, damit genügend Platz für das Ein- und Ausparkieren vorhanden ist (vgl. Ziffer 12, Tabelle 4). Schliesslich gilt zu beachten, dass die K.________gasse im Bereich des Friedhofs – soweit ersichtlich – über kein Trottoir verfügt38 und nebeneinander parkierte Fahrzeuge sich die Sicht zumindest teilweise (zusätzlich) versperren dürften. d) Nach dem Gesagten fehlt nicht nur eine Strassenanschlussbewilligung. Vielmehr bestehen auch zahlreiche offene Fragen hinsichtlich der Verkehrssicherheit beim Anschluss der geplanten Parkplätze an die K.________gasse. Letzteres hat ebenfalls Auswirkungen auf die Ausnahmebewilligung für das Bauen im Strassenabstand. In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass in der Regel nur ein Strassenanschluss pro Grundstück bewilligt wird (Art. 85 Abs. 2 SG). Vorliegend sollen jedoch – neben den fünf bestehenden – 17 einzelne Parkplätze neu an die K.________gasse angeschlossen werden. 6. Rückweisung a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG39 entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, scheidet eine (umfassende) inhaltliche Beurteilung der Beschwerdesache durch die BVD aus verschiedenen Gründen aus. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. 35 Vgl. Vorakten, pag. 54 ff. 36 Vgl. dazu auch Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 21/21a N. 11. 37 Vgl. den Plan «Friedhof, neuer Parkplatz Situation Mst. 1:200» vom 5. November 2021. 38 Vgl. Foto in der Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. August 2021 (Vorakten, pag. 37). 39 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 12/14 BVD 110/2022/3 b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, jede Baubewilligung müsse auf einer umfassenden Interessenabwägung beruhen und das Bauvorhaben verstosse gegen das Energieleitbild der Gemeinde D.________, gilt hingegen Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 2 BauG muss für Bauvorhaben, die der gesetzlichen Ordnung entsprechen, die Baubewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall besteht mit anderen Worten ein Rechtsanspruch der Bauherrschaft und es darf insbesondere keine allgemeine Interessenabwägung verlangt werden.40 Das Energieleitbild der Gemeinde D.________ hat schliesslich – soweit ersichtlich – keine rechtsverbindliche Wirkung.41 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, zwei der bestehenden Parkplätze würden zonenwidrig an Mitarbeitende der nahegelegenen Alterssiedlung vermietet, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine baupolizeiliche Angelegenheit handelt, die nicht im Baubewilligungsverfahren zu klären ist. c) Da die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, ist für die Entscheidfindung kein Augenschein nötig. 7. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 erster Satz VRPG). Diese wird festgesetzt auf CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV42). Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens gilt die Einwohnergemeinde D.________ als unterliegende Partei. Einer Gemeinde werden Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 zweiter Satz VRPG). Dies trifft unter anderem zu, wenn sie als Bauherrin auftritt, was vorliegend der Fall ist. Die Beschwerdegegnerin bzw. Einwohnergemeinde D.________ hat somit die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1000.– zu tragen. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da die Einwohnergemeinde D.________ als unterliegend gilt, hat sie dem Beschwerdeführer auch die Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 31. März 2022 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Einwohnergemeinde D.________ hat somit dem Beschwerdeführer die Parteikosten von CHF 3823.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. c) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren vor der Vorinstanz müssen in diesem Entscheid nicht geregelt werden. Zwar werden der angefochtene Entscheid und damit auch die entsprechende Kostenverfügung aufgehoben. Die Sache geht jedoch zur 40 Vgl. dazu auch Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 2 N. 1 mit Hinweisen. 41 Energieleitbild der Gemeinde D.________. 42 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 13/14 BVD 110/2022/3 Fortsetzung des Verfahrens zurück an das Regierungsstatthalteramt Thun, so dass es diese Kosten im Rahmen des zu fällenden Entscheides neu festlegen kann. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 10. Dezember 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt Thun zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von CHF 3823.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt A.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher B.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Thun, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 14/14