c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV50). Die Beschwerdeführer unterliegen und haben damit keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 108 Abs. 3 VRPG und Art. 104 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die nachträgliche Beschwerde gegen den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 9. November 2015 (bbew 313/2015) wird nicht eingetreten.