a) Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für einen Widerruf des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramts vom 9. November 2015 nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 2. Februar 2022 ist daher in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. Auf die nachträgliche Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Gesamtentscheid vom 9. November 47 Stellungnahme ANF vom 6. April 2022, S. 3. 48 Stellungnahme ANF vom 6. April 2022, S. 3. 18/21 BVD 110/2022/39