Da das Vorhaben im Baubewilligungsverfahren umfassend geprüft wurde und sämtliche betroffenen Interessen bei der Beurteilung miteinbezogen wurden, könnte die falsche Verfahrensart hier schliesslich – selbst bei Bejahung der Planungspflicht – keinen Widerruf im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPG begründen, zumal dies angesichts des grossen öffentlichen Interesses am vollständig realisierten Aufwertungsprojekt (vgl. E. 3b) kein überwiegendes, besonders wichtiges Interesse darstellt. 8. Ergebnis, Beweismittel und Kosten