Baubewilligungsverfahren offen. d) Im Rahmen des den Behörden zustehenden Spielraums ist es daher zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass das strittige Projekt im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens beurteilt wurde. Ein Mangel der 2015 erteilten Baubewilligung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Da das Vorhaben im Baubewilligungsverfahren umfassend geprüft wurde und sämtliche betroffenen Interessen bei der Beurteilung miteinbezogen wurden, könnte die falsche Verfahrensart hier schliesslich – selbst bei Bejahung der Planungspflicht – keinen Widerruf im Sinne von Art.