Die Rechtsschutzbedürfnisse von Betroffenen konnten bei diesem Projekt mit den vorhandenen Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten des Baubewilligungsverfahrens genügend abgedeckt werden. Wie bereits ausgeführt (E. 1f) konnten Interessierte gestützt auf die Publikation des Vorhabens im Anzeiger sowie im kantonalen Amtsblatt die Dimensionen und Auswirkungen des Projekts auf die FFF zudem in genügender Weise abschätzen. Wenn die Beschwerdeführer daher sinngemäss vorbringen, sie hätten die Tragweite des Bauvorhabens einzig in einem Planungsverfahren erkennen können und dort Einsprache erhoben, so kann ihnen nicht gefolgt werden. Diese Möglichkeit stand ihnen auch im