Vielmehr war die zielgerichtete und allseitig abgestimmte Erfüllung der raumwirksamen Aufgaben (vgl. E. 7b, letzter Abschnitt) auch ohne Planung möglich. Schliesslich können die Beschwerdeführer nichts aus dem Einwand der Minimierung der Rechte der Betroffenen ableiten. Die Rechtsschutzbedürfnisse von Betroffenen konnten bei diesem Projekt mit den vorhandenen Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten des Baubewilligungsverfahrens genügend abgedeckt werden.