Die massgebenden, vom Aufwertungsprojekt tangierten Interessen (welche die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde zur Begründung der Planungspflicht aufführen, S. 17 der Beschwerde) wurden im Baubewilligungsverfahren von den zuständigen Fachstellen in den jeweiligen Amtsund Fachberichten umfassend beurteilt. Es ist daher nicht erkennbar, wieso das Baubewilligungsverfahren für das strittige Vorhaben nicht das geeignete und damit ausreichende Verfahren gewesen sein soll. Vielmehr war die zielgerichtete und allseitig abgestimmte Erfüllung der raumwirksamen Aufgaben (vgl. E. 7b, letzter Abschnitt) auch ohne Planung möglich.