Bei der Beurteilung, ob eine Planungspflicht zu bejahen ist, kommt den zuständigen Behörden ein gewisser Spielraum zu; dass keine UVP nötig ist, will noch nicht heissen, das auf eine Nutzungsplanung verzichtet werden kann.43 Die Planungspflicht steht sodann unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit, sowohl was den Grundsatz der Planung als auch was ihr Ausmass anbelangt. Eine Planung kann unterbleiben, wenn und soweit eine zielgerichtete und allseitig abgestimmte Erfüllung der raumwirksamen Aufgabe auch ohne sie möglich ist. Umgekehrt muss eine Planung an die Hand genommen werden, sobald das Lösungspotenzial eines einfachen Bewilligungsverfahrens überanstrengt würde.44