a) Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine Verletzung der Planungspflicht. Der Beschwerdegegner und die ANF hätten vorliegend bereits 2015 die Schaffung eines eigentlichen Schutzgebiets zum Ziel gehabt. Die vorzeitige Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens erscheine künstlich und bewirke zufolge der Zerstückelung der Verfahren eine Minimierung der Rechte der Betroffenen. Sie hätten in einem Planungsverfahren Einsprache erheben können (und dies in Kenntnis der Tragweite des Bauvorhabens auch gemacht).