d) Insgesamt stand das strittige Vorhaben in Einklang mit den damals massgebenden rechtlichen Grundlagen zu den FFF und erfüllte die Voraussetzungen des Massnahmenblatts A_06 Stand 2. September 2015 des kantonalen Richtplans. Die Erteilung der Baubewilligung im Jahr 2015 ist daher auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Erst Recht kann nicht von einer für den Widerruf vorausgesetzten Verletzung von wesentlichen schutzwürdigen Interessen bzw. von überwiegenden, besonders wichtigen Interessen am Widerruf des vollständig realisierten Vorhabens gesprochen werden. Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 7. Planungspflicht