Auf eine Kompensation konnte daher – wie dies die Fachstelle Boden richtig beurteilt – gemäss Massnahme 5 des Massnahmenblatt A_06 Stand 2. September 2015 verzichtet werden. In der Stellungnahme mit dem Datum «2. Juni 2022» (eingegangen am 21. Juni 2022) bringen die Beschwerdeführer diesbezüglich zusätzlich vor, um eine Dispensation von der Kompensation ableiten zu können, müsse belegt werden können, dass die Beanspruchung der ganzen Parzellenfläche für die 41 Vorakten Regierungsstatthalteramt zu bbew 313/2015, pag. 18 ff.