Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann bei der Erhaltung des Kiebitz-Bestands und damit beim Schutz einer vom Aussterben bedrohten bzw. stark gefährdeten Tierart sehr wohl von der Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe gesprochen werden (Art. 18 NHG). Auf eine Kompensation konnte daher – wie dies die Fachstelle Boden richtig beurteilt – gemäss Massnahme 5 des Massnahmenblatt A_06 Stand 2. September 2015 verzichtet werden.