Weiter bestehen keine Indizien, dass die für das Projekt beanspruchte Fläche zu gross gewesen wäre; auch diesbezüglich kann der Einschätzung der Fachbehörde gefolgt werden, welche das Projekt als optimale Nutzung für die beanspruchten FFF beurteilt (Massnahme 4 des Massnahmenblatts, damit auch in Einklang mit dem heutigen, damals noch nicht anwendbaren Art. 8b Abs. 3 Bst. b BauG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann bei der Erhaltung des Kiebitz-Bestands und damit beim Schutz einer vom Aussterben bedrohten bzw. stark gefährdeten Tierart sehr wohl von der Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe gesprochen werden (Art.