a BauG entsprechen. Das grosse öffentliche Interesse an diesem Projekt wurde sodann unter E. 3b dargelegt, so dass die Inanspruchnahme von FFF den Interessen an der Realisierung des Projekts – der Fachmeinung folgend – im Rahmen der gemäss Massnahmenblatt A_06 Stand 2. September 2015 (Massnahme 2) verlangten Interessenabwägung klar unterzuordnen ist. Weiter bestehen keine Indizien, dass die für das Projekt beanspruchte Fläche zu gross gewesen wäre;