Die Notwendigkeit des gewählten Standorts ergab sich auch bereits aus den Baugesuchsunterlagen, so etwa aus den verschiedenen, begründeten Ausnahmegesuchen.41 Das Vorhaben war damit einerseits auf den Standort angewiesen; andererseits liegt es auf der Hand, dass ein solches ökologisches Aufwertungsprojekt ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll verwirklicht werden kann. Das Vorhaben würde damit auch der heute zu beachtenden Vorgabe von Art. 8b Abs. 3 Bst. a BauG entsprechen.