Bei einer irreversiblen Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen sind die Möglichkeiten für die Verwertung des fruchtbaren Bodenmaterials auszuschöpfen. Insbesondere muss der verwertbare Bodenaushub bei grossen Anlagen für die Aufwertung von degradierten landwirtschaftlichen Flächen verwertet werden, wenn dies ökologisch sinnvoll, technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. (Grundsatz 8) Der abgetragene Boden wurde auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen zum Zweck der Bodenverbesserung aufgetragen. Dies führte zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit der Flächen (detaillierte Massnahmen, vgl. Baugesuchsunterlagen). Grundsatz 8 wurde folglich erfüllt.»