Sie werden in der Schweiz im Auftrag des BAFU von Fachpersonen erstellt. Das Bauvorhaben dient der Erhaltung und dem Schutz des Kiebitz-Bestandes und damit dem Schutz einer vom Aussterben bedrohten Tierart (vgl. Art. 18 NHG). Im vorliegenden Fall konnte, da es sich um eine in der roten Liste aufgeführte Art handelt und das NHG einen entsprechenden Schutz vorschreibt sowie sich der Standort dazu eignet, von der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe ausgegangen werden. Grundsatz 5 Buchstabe a) wurde folglich erfüllt und von einer Kompensation konnte abgesehen werden.