Eingezonte oder durch andere bodenverändernde Nutzungen beanspruchte Fruchtfolgeflächen sind zu kompensieren, ausser es liegen Gründe vor, damit von einer Kompensation abgesehen werden kann. So kann von einer Kompensation z.B. bei der Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe abgesehen werden. (Grundsatz 5) Der Kiebitz ist/war auf der Roten Liste der gefährdeten Pflanzen-, Tier- und Pilzarten der Schweiz aufgeführt. Rote Listen sind anerkannte wissenschaftliche Gutachten, in denen der Gefährdungsgrad von Arten dargestellt ist. Sie werden in der Schweiz im Auftrag des BAFU von Fachpersonen erstellt.