der Kiebitz ist auf das Vorhandensein von entsprechenden «offenen» Landschaften angewiesen. Folglich waren keine Alternativstandorte für das Bauvorhaben möglich, welche nicht zu einer Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen geführt hätten (angrenzende Flächen befinden sich ebenfalls im Inventar Fruchtfolgeflächen, vgl. Beilage 4 der Beschwerdeführenden). Aufgrund der Ausführungen in den Unterlagen ist zudem die Ausdehnung resp. die beanspruchte Fläche nachvollziehbar, um die Kiebitz-Population sicherzustellen. Grundsatz 2 wurde folglich erfüllt.