Fruchtfolgeflächen dürfen nur beansprucht werden, wenn gestützt auf eine sachbezogene Interessenabwägung keine besseren Alternativen vorhanden sind. (Grundsatz 2) Der Kiebitz ist in der Schweiz vom Aussterben bedroht (aufgeführt in der roten Liste). Am Standort des Bauvorhabens befindet sich die zweitgrösste Kiebitz-Brutkolonie der Schweiz. Eine Verschiebung an einen anderen Standort wäre nicht möglich gewesen resp. der Kiebitz ist auf das Vorhandensein von entsprechenden «offenen» Landschaften angewiesen.