Diese Anforderungen hat das Projekt nach Ansicht der Fachstelle Boden der ASP erfüllt, wie sie dies in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2022 umfassend darlegt. Darin ging die Fachbehörde auf alle im Zusammenhang mit diesem Projekt relevanten Grundsätze des Massnahmenblatts A_06 Stand 2. September 2015 ein und kam dabei zu folgenden Schlüssen: «Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine geringfügige Beanspruchung (< 30 m2). Folglich ist zu prüfen, ob die (relevanten) Grundsätze erfüllt sind. Grundsätze, welche nicht relevant sind (resp. im Zusammenhang mit einer Einzonung stehen), werden nicht näher erläutert.