15 Abs. 3 RPG) – lediglich noch entnehmen, dass die Kantone dafür sorgen, dass die FFF den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden und sie in ihren Richtplänen die dazu erforderlichen Massnahmen aufzeigen (Art. 30 Abs. 1 RPV). Entsprechend musste das damalige Bauvorhaben auf die Einhaltung der im erwähnten Massnahmenblatt A_06 Stand 2. September 2015 überprüft werden.