Dass sodann aufgrund des strittigen Projekts der Anteil des Kantons Bern am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen nicht erhalten werden konnte, ist weder erkennbar noch wird dies von den Beschwerdeführern geltend gemacht. Den damals anwendbaren rechtlichen Vorgaben liess sich daneben – neben den allgemeinen Planungsgrundsätzen (Erhalt von genügend FFF für die Landwirtschaft, Art. 3 Abs. 2 Bst. a RPG und Art. 15 Abs. 3 RPG) – lediglich noch entnehmen, dass die Kantone dafür sorgen, dass die FFF den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden und sie in ihren Richtplänen die dazu erforderlichen Massnahmen aufzeigen (Art. 30 Abs. 1 RPV).