c) Soweit die aufgeführten, damals bereits anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen Vorgaben zur Zulässigkeit der Einzonung von FFF machen (Art. 30 Abs. 1bis RPV), so waren diese Vorgaben vorliegend nicht von Belang, da das strittige Aufwertungsprojekt keine Einzonung beinhaltete. Gleiches gilt für Grundsätze des Massnahmenblatts A_06, welche im Zusammenhang mit einer Einzonung stehen. Auf diese ist daher ebenfalls nicht näher einzugehen. Dass sodann aufgrund des strittigen Projekts der Anteil des Kantons Bern am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen nicht erhalten werden konnte, ist weder erkennbar noch wird dies von den Beschwerdeführern geltend gemacht.