201540). Ob gestützt auf Art. 36 Abs. 1 BauG das Massnahmenblatt A_06 Stand 3. Juli 2013 zu beachten war oder ob – wie dies die Beschwerdeführer vorbringen – gestützt auf Art. 36 Abs. 3 BauG bereits das Mass-nahmenblatt A_06 Stand 2. September 2015 zur Anwendung gelangte, welches ab Zeitpunkt des Regierungsratsbeschlusses für die Behörden des Kantons Bern bereits verbindlich war (vgl. Art. 104 Abs. 4 BauG), kann hier offen bleiben. So ergeben die nachfolgenden Ausführungen, dass das damalige Aufwertungsprojekt mit den Voraussetzungen des angepassten, aus Sicht der Beschwerdeführer zu beachtenden Massnahmenblatts A_06 Stand 2. September 2015 in Einklang stand.