Auf Planungsstufe galt im Zeitpunkt des strittigen Baubewilligungsverfahrens einerseits noch der Sachplan FFF des Bundes vom 8. April 1992 (dieser wurde erst am 8. Mai 2020 durch den überarbeiteten Sachplan FFF 2020 ersetzt). Der Sachplan 1992 bzw. der damals ergangene Bundesratsbeschluss38 legten fest, wie viele Hektaren der kantonale Mindestumfang an FFF beträgt und führten relativ unkonkret aus, dass die Kantone die notwendigen Massnahmen zur Sicherung des kantonalen Mindestumfangs an Fruchtfolgeflächen ergreifen (vgl. vorinstanzlicher Entscheid vom 2. Februar 2022, S. 4 oben).