12/21 BVD 110/2022/39 der Kompensationspflicht erfolgen. Die Förderung des Bestands der Kiebitze hätte auch nicht zwingend die Vernichtung der FFF erforderlich gemacht. Die Baubewilligung 2015 verletze damit in mehrfacher Hinsicht materiellrechtliche Bestimmungen zum Schutz der FFF. Diese hätten sehr hohe raumplanungs- und baurechtliche Bedeutung. Es handle sich somit um wesentliche schutzwürdige Bestimmungen im Sinne von Art. 43 BauG.