Diese Prüfung sei nicht erfolgt. Bei Zulässigkeit des Eingriffs hätte zudem bereits eine Kompensation von FFF vorgesehen werden müssen. Dies sei nicht passiert. Es sei weder ein zonenkonformes Vorhaben vorgelegen noch eine zwingend zu erfüllende, standortgebundene Aufgabe. Bei der Umsetzung des bundesrechtlich verlangten Schutzes von Biotopen würden die Kantone ein derart weites Ermessen haben, dass nicht gesagt werden könne, die Beanspruchung würde in Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe im Sinne einer Gegenausnahme 36 Vorakten Regierungsstatthalteramt zu aufun 22/2021 pag. 31.