Das Baugesuch sei kurz vor der Genehmigung des Richtplans 2030 eingereicht worden, was auch daran liegen dürfte, dass man damit der Anwendung der verschärften Schutzbestimmungen zuvorkommen wollte. Entsprechend sei mit Blick auf Art. 36 Abs. 3 BauG neues Recht bzw. das Recht im Zeitpunkt des Entscheids anwendbar. Am 9. November 2015 habe der am 2. September 2015 genehmigte Richtplan für Behörden des Kantons Bern gegolten. Es hätte daher im Rahmen einer Interessenabwägung dargelegt werden müssen, dass die Abwertung bzw. Vernichtung von der FFF zwingend nötig gewesen wäre. Diese Prüfung sei nicht erfolgt.