Es gehe demnach beim Schutz der FFF vor dem 1. April 2017 nicht lediglich um behördenverbindliche Vorschriften zuhanden der Planungsbehörden. Die erhöhten Schutzvorschriften im Bundesrecht und im Richtplan würden sich vielmehr auch an die Baubewilligungsbehörden im Rahmen konkreter Projekte richten. Die Anpassung des Richtplans und die vorgesehenen erhöhten Schutzvorschriften seien bereits seit Eröffnung der Vernehmlassung 2014 absehbar gewesen. Das Baugesuch sei kurz vor der Genehmigung des Richtplans 2030 eingereicht worden, was auch daran liegen dürfte, dass man damit der Anwendung der verschärften Schutzbestimmungen zuvorkommen wollte.