a RPG einen verbesserten Schutz der FFF und habe in wesentlichen Zügen vorweggenommen, was dann mit der Baugesetzrevision am 1. April 2017 formell-gesetzlich verankert worden sei. Das revidierte Mass-nahmenblatt sei zusammen mit dem Richtplan 2030 durch den Regierungsrat am 2. September 2015 genehmigt worden. Bereits ab dieser Genehmigung sei der neue Richtplan für die bernischen Behörden verbindlich geworden (Art. 104 Abs. 4 BauG). Es gehe demnach beim Schutz der FFF vor dem 1. April 2017 nicht lediglich um behördenverbindliche Vorschriften zuhanden der Planungsbehörden.