6. Beanspruchung Fruchtfolgeflächen (FFF), materielle Vorbringen a) Die Beschwerdeführer rügen eine unzulässige Beanspruchung von FFF. Die ökologischen Aufwertungsmassnahmen würden eine bodenverändernde Nutzung im Sinne von Art. 8b BauG darstellen. So werde gemäss Baugesuch ackerfähiger und landwirtschaftlich wertvoller Boden abhumusiert und es würden offene Wasserflächen geschaffen. Die Parzelle Nr. L.________ habe vor 2015 unstrittig FFF-Qualität gehabt. Im Inventar sei sie heute noch verzeichnet, jedoch habe das LANAT ihnen mitgeteilt, dass materiell keine FFF-Qualität mehr vorliege.