Gemäss Ausführungen des Regierungsstatthalteramts in der Stellungnahme vom 30. März 2022 gab es nur ein einziges Telefonat mit Herrn P.________, und zwar jenes, über dessen Inhalt der stellvertretende Regierungsstatthalter die Anzeiger mit Mail vom 26. November 2021 informiert habe. Die erwähnte E-Mail Nachricht vom 26. November 2021 ist aktenkundig.36 Für allfällige weitere, danach ergangene Telefongespräche bestehen keine konkreten Hinweise; solche vermögen auch die Beschwerdeführer nicht vorzubringen. Ihre blosse Vermutung eines weiteren Telefongesprächs ist damit nicht belegt und die Rüge entsprechend ungenügend begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar.