d) Die Beschwerdeführer rügen sodann, soweit sich die Vorinstanz schliesslich auf ein Telefonat nach demjenigen vom 26. November 2021 beziehe, als die Vorinstanz sie informiert habe, hätte ihnen dazu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. In diesem Fall hätte die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. 11/21 BVD 110/2022/39