c) Den glaubhaften und von den Beschwerdeführern auch nicht bestrittenen Ausführungen der Vorinstanz und der ASP folgend ist Letztere in das damalige Bewilligungsverfahren miteinbezogen worden und hat das Vorhaben hinsichtlich der Beanspruchung von FFF positiv beurteilt. Dies ergibt sich auch aus dem damaligen Amtsbericht des AWA vom 5. August 2015. Es steht damit fest, dass die fachliche Beurteilung des strittigen Aufwertungsprojekts durch die ASP erfolgt ist.